Der Referenzzinssatz ist ein zentraler Begriff im Schweizer Mietrecht. Er dient als Grundlage für die Festlegung und Anpassung von Mietzinsen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, wie wird er ermittelt und was bedeutet er konkret für Mieter? Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick und dient als praktischer Ratgeber, wenn Sie eine Mietzinsanpassung fordern möchten.
Was ist der Referenzzinssatz?
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist ein von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) periodisch veröffentlichter Zinssatz, der auf dem Durchschnittszinssatz der ausstehenden Hypothekarforderungen der Schweizer Banken basiert und ein wichtiger Indikator für die Mietzinsgestaltung in der Schweiz ist. Er wird vierteljährlich erhoben und jeweils am ersten Tag des folgenden Quartals veröffentlicht.
Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieterinnen und Mieter das Recht, eine Mietzinssenkung zu verlangen. Umgekehrt kann ein Anstieg des Referenzzinssatzes zu einer Mietzinserhöhung führen, sofern diese korrekt begründet und angekündigt wird.
Referenzzinssatz aktuell
Der aktuelle hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,25 % und gilt seit dem 02.09.2025. Bei der letzten Bekanntgabe vom 1. Juni 2026 blieb er unverändert bei 1,25 %. (Stand: Juni 2026 – aktuelle Informationen: bwo.admin.ch)
Update vom 1. Juni 2026: Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den Referenzzinssatz erneut bei 1,25 % belassen. Der für die Berechnung massgebende Durchschnittszinssatz sank zwar leicht auf 1,31 % (zuvor 1,32 %), liegt damit aber weiterhin im Rundungsbereich von 1,25 %.
Da sich der Referenzzinssatz nicht verändert hat, entsteht kein neuer Anspruch auf eine Mietzinssenkung oder -erhöhung. Die nächste Senkung würde erst greifen, wenn der Durchschnittszinssatz unter 1,13 % fällt; eine Erhöhung ab 1,37 %. Der Satz verharrt damit auf seinem historischen Tiefststand. Die nächste Bekanntgabe erfolgt am 1. September 2026.
Die wichtigsten Punkte zum hypothekarische Referenzzinssatz
- Grundlage für Mietzinsen: Er ist ein massgeblicher Faktor bei der Bestimmung des zulässigen Mietzinses.
- Veröffentlichung durch die SNB: Die Schweizerische Nationalbank ist für die Erhebung und Publikation verantwortlich.
- Hypothekarzinssatz als Basis: Er reflektiert die Entwicklung der Hypothekarzinsen in der Schweiz.
- Vierteljährliche Anpassung: Er wird alle drei Monate neu festgelegt.
Die Geschichte des Referenzzinssatzes
Bevor es den heutigen Referenzzinssatz gab, basierte die Mietzinsgestaltung auf dem jeweiligen Hypothekarzinssatz der finanzierenden Bank. Dies führte zu einer grossen Vielfalt und Intransparenz. Mit der Einführung des Referenzzinssatzes im Jahr 2008 wurde ein einheitlicher und transparenterer Massstab geschaffen. Er ersetzte den zuvor geltenden Durchschnittssatz für variable Hypotheken. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes über die Jahre hinweg gibt Aufschluss über die allgemeine Zinsentwicklung in der Schweiz und deren Auswirkungen auf die Mietpreise.
Entwicklung des Referenzzinssatzes seit 2008
Die folgende Tabelle zeigt jede Veränderung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes seit seiner Einführung im September 2008 – vom damaligen Höchststand von 3,50 % bis zum heutigen Stand von 1,25 %. Aufgeführt ist jeweils der neue Satz und das Datum, ab dem er gilt. Unveränderte Quartalsbestätigungen sind zur besseren Übersicht zusammengefasst.
| Referenzzinssatz | Gültig ab |
|---|---|
| 1,25 % (aktuell) | 02.09.2025 |
| 1,50 % | 04.03.2025 |
| 1,75 % | 02.12.2023 |
| 1,50 % | 02.06.2023 |
| 1,25 % | 02.03.2020 |
| 1,50 % | 02.06.2017 |
| 1,75 % | 02.06.2015 |
| 2,00 % | 03.09.2013 |
| 2,25 % | 02.06.2012 |
| 2,50 % | 02.12.2011 |
| 2,75 % | 02.12.2010 |
| 3,00 % | 02.09.2009 |
| 3,25 % | 02.06.2009 |
| 3,50 % | 10.09.2008 |
Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) sowie HEV Schweiz. Massgebend ist stets die offizielle Publikation des BWO.
Wie wird der Referenzzinssatz ermittelt?
Die Schweizerische Nationalbank berechnet den Referenzzinssatz auf Basis einer gewichteten Durchschnittsberechnung der Zinssätze für inländischen Hypothekarforderungen. Dabei werden Hypotheken mit unterschiedlichen Laufzeiten und Konditionen berücksichtigt. Die genaue Berechnungsmethode ist komplex, aber das Ergebnis ist ein repräsentativer Wert für das aktuelle Zinsniveau im Hypothekarmarkt.
Die Bedeutung des Referenzzinssatzes für Mieter
Der Referenzzinssatz ist für Mieter aus zwei Hauptgründen relevant:
- Bei der Festlegung des Anfangsmietzinses: Ein Vermieter muss den aktuellen Referenzzinssatz bei der erstmaligen Festlegung des Mietzinses berücksichtigen. Ein überhöhter Anfangsmietzins im Vergleich zum massgeblichen Referenzzinssatz kann anfechtbar sein.
- Bei Mietzinsanpassungen: Sowohl Mieter als auch Vermieter können eine Anpassung des Mietzinses verlangen, wenn sich der Referenzzinssatz verändert hat.
Welche Auswirkungen hat der Referenzzinssatz auf die Miete?
Die Mietzinsen in der Schweiz dürfen an den Referenzzinssatz gekoppelt werden. Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:
Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes
Mieter können eine Mietzinsreduktion verlangen – in der Regel um 2.91 % pro 0.25 %-Punkte Senkung. Beispiel: Senkung von 1.75 % auf 1.50 % → Anspruch auf ca. 2.91 % Reduktion.
Bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes
Vermieter dürfen den Mietzins anpassen, müssen dies jedoch formell korrekt und unter Einhaltung der Kündigungsfristen mitteilen. Zusätzlich dürfen sie einen Teuerungsausgleich (Inflation) und allgemeine Kostensteigerungen geltend machen.
Wann besteht Anspruch auf Mietzinssenkung?
Ein Mietzins kann dann angepasst werden, wenn:
- der aktuelle Referenzzinssatz tiefer ist als jener bei Mietvertragsbeginn oder der letzten Mietzinsanpassung;
- die Miete nicht bereits anderweitig (z. B. durch Renovationen) erhöht wurde;
- keine gleichzeitige Teuerungs- oder Kostensteigerung geltend gemacht wird, die eine Senkung kompensiert.
Wie können Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen?
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
- Referenzzinssatz bei Vertragsbeginn ermitteln: Prüfen Sie, welcher Zinssatz bei Ihrem Mietbeginn galt (z. B. via Mietvertrag oder www.bwo.admin.ch).
- Vergleichen Sie mit dem aktuellen Satz.
- Rechnen Sie mögliche Reduktion aus: Pro 0.25 %-Punkt Unterschied: ca. 2.91 % Reduktion.
- Reduktionsbegehren schriftlich einreichen: Fordern Sie die Reduktion per Einschreiben und mit einer sachlichen Begründung.
- Antwort des Vermieters abwarten: Reagiert der Vermieter nicht oder lehnt er ab, können Sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch einreichen.
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